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SATZUNG

des

Schützenverein Seelow 1990 e.V.


 
§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt  den Namen „Schützenverein Seelow 1990 e.V.“ und hat seinen Sitz in Seelow.


§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Schützenverein Seelow 1990 e. V. mit Sitz in Seelow verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabeordnung. Erweiterung des 1. Satzes: Der Schützenverein Seelow ist weltanschaulich, politisch und konfessionell neutral. Er distanziert sich von Rassismus und Extremismus. Der Schützenverein Seelow 1990 e.V. tritt für die Bekämpfung des Dopings ein. Er schließt sich den Grundsätzen der Anti-Doping-Agentur (NADA) an.

Aufgaben und Ziele des Vereins sind:

  • Die schießsportlichen Interessen der Vereinsmitglieder und aller interessierten Bürger, insbesondere der Jugend, zu fördern, die Tradition und das Brauchtum des Schützenvereins zu wahren und durch neue, vereinsfördernde Formen das Vereinsleben zu gestalten sowie die Kameradschaft zu pflegen.
  • Pflege und Förderung des jagdlichen und sportlichen Schießens und die Erhaltung der bestehenden vereinseigenen Schießstände in Falkenhagen und Seelow.
  • Die Durchführung der Jungjägerausbildung auf allen unterhaltenden Schießständen sicherzustellen und die Schießstände für die Durchführung der Jägerprüfung zur Verfügung zu stellen.
  • Die Durchführung der vorbezeichneten Aufgaben und Ziele des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
  • der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein steht den Mitgliedern kein Anspruch auf Rückerhalt von Beitragsanteilen, Leistungen oder Sacheinlagen zu.
  • Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen für Aufwendungen und Ausgaben erfolgen nur, wenn sie auf Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes basieren.


 
§ 3 Mitgliedschaft          
 
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.  

  • Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Antragsteller auf Mitgliedschaft werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vereinsvorstand.
  • Antragsteller sowie Freunde und Gönner des jagdlichen und sportlichen Schießens können durch einen mit 2/3 Mehrheit gefaßten Vorstandsbeschluß aufgenommen werden.
  • Die Ehrenmitgliedschaft wird für besondere Verdienste um die Ziele des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen. Sie wird auf Vorschlag aus der Mitgliederschaft durch Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
  • Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.  
  • Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid mit 2/3 Mehrheit. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit einer Anhörung einzuräumen.  

 

Ausschlußgründe sind:

  1.     ehrenrühriges Verhalten
  2.     vereinsschädigendes Verhalten
  3.     grobe Mißachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4.     Nichtentrichten der fälligen Geldbeiträge nach der Kassen- und Beitragsordnung


§ 4 Beitrags- und sonstige Pflichten
 
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder. Jedes Mitglied hat im Kalenderjahr vereinsdienliche körperliche Arbeit zu verrichten. Ersatzweise sind diese Leistungen in Geld zu entrichten. Über Anzahl und Wert der Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins.

a) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages von Mitgliedern mit Handicap entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit im jeweiligen Einzelfall.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1.     Die Mitgliederversammlung
  2.     Der Vorstand
  3.     Sektionen

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.  Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern des Schützenvereins Seelow 1990 e. V.  

Den Vorstandsvorsitzenden,

  •         den Zweiten Vorsitzenden
  •         den Schriftführer und Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
  •         den Schatzmeister
  •         den Waffen- und Zeugmeister (Vorstandsmitglied für Schützensicherheit und die vereinseigene Schießanlage),
  •         Vorstandsmitglied für Jugendarbeit     sowie
  •         den Sportwart

wählen die Vorstandsmitglieder aus ihren eigenen Reihen.  

Sämtliche Ämter im Verein sind Ehrenämter und werden unentgeltlich versehen. Bare Auslagen können ersetzt werden.

 

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.Oktober 2022

Änderung zu §5 der Satzung

Die Mitglieder des SV 1990 e.V. beschließen:

dass der Vorstand sich wie folgt zusammensetzt:

- den Vorstandsvorsitzenden

- den 2. Vorsitzenden und für Öffentlichkeitsarbeiten

- den Schriftführer und Protokollant

- den Schatzmeister

- den Waffen- und Zeugmeister ( Vorstandsmitglied für Schützensicherung für die vereinseigenen Schießanlage )

- den Sportwart

Die Aufgaben für Jugendarbeit werden im Vorstand nach Bedarf verteilt.

 

Gez.1.Vorsitzender                                               22.10.2022 
 

§ 6 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind.  
Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in der Tagespresse erfolgen.  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden und begründet sein.  

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:  

  1.     Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
  2.     Entlastung des gesamten Vorstandes
  3.     Wahl von zwei Kassenprüfern
  4.      Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören
  5.     Wahl der Delegierten zu Jahresversammlungen des Landesverbandes
  6.     Beschluß über den Haushalt
  7.     Beschluß über die Kassen- und Beitragsordnung
  8.     Satzungsänderung
  9.     Auflösung des Vereins.

 

Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen, Vorstandswahl oder die Auflösung des Vereins betreffen.  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 7 Vorstand  

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen.  
Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.                                           


§ 8 Die Sektionen des Vereins

Im Verein ist die Bildung von Sportsektionen und Sektionen für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben im Sinne der Vereinsziele vorgesehen.  
Die Sektionsleiter werden durch den Vorstand bestimmt und auch abberufen.  
 

§ 9 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Vereinsvorsitzende oder der Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied im Rechtsverkehr.  


§ 10 Geschäfsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  


§ 11 Satzungsänderungen  

Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.  


§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder mit ¾ der Stimmen beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende des Vorstandes innerhalb von 2 Wochen mit einer Frist von 2 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
  2. Das nach Durchführung der Liquidation des Vereins verbleibende Vermögen fällt dem Jagdverband Seelow e. V., Sitz Feldstraße 1 in 15324 Letschin, oder dessen Rechtsnachfolger zu.

 

gez.  
1. Vorsitzender


Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Januar 2006

Änderung der Satzung § 12  Absatz 2

wird wie folgt ergänzt:  

   2. Das nach Durchführung der Liquidation des Vereins verbleibende Vermögen fällt dem Jagdverband Seelow e. V., Sitz Feldstraße 1 in 15324 Letschin, oder dessen Rechtsnachfolger zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

gez. 1. Vorsitzender  

(Beschluss der MV beim Finanzamt eingereicht, beim Gericht eingereicht über Notar).


 

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. September 2007
 

Änderung der Satzung § 3 Ehrenmitgliedschaft wird wie folgt geändert:

3) Für außergewöhnliche Unterstützung des Schützenvereins Seelow 1990 e. V. kann die Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder und Bürger, die nicht Mitglied unseres Vereins sind, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Antrag wird durch den Vorstand eingebracht, bedarf einer Begründung und ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.  
       
§ 4 Beitrags- und sonstige Pflichten  

1) Die Mitglieder haben monatlich/jährlich Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung. Die Mitgliedsbeiträge setzen sich aus einem in Geld zu entrichtenden Teil und einer Naturalleistung zusammen. Die Naturalleistung ist durch körperliche Arbeit bei vereinsdienlichen Projekten zu erbringen.

Über die Höhe des in Geld zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages, die jährlichen vereinsdienlichen Projekte und den Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistungen beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung.  

2) Jagdverbände als Mitglieder entrichten ihren Mitgliedsbeitrag in Geld. Die Jagdverbände sind nicht verpflichtet, die in der Kassen- und Beitragsordnung festgelegte jährlich Kaution und Naturalleistungen zu entrichten. Diese Sonderregelungen gelten für die Dauer der Mitgliedschaft.  
       

Gez. 1. Vorsitzender  
(Beschlussfassung – Notar – Vereinsregister – eingereicht

 

Kassen- und Beitragsordnung

 

Eine ordnungsgemäße Kassenführung muss alle Geschäftsvorgänge lückenlos, eindeutig, vollständig,richtig,zeitgerecht und geordnet für das laufende Geschäftsjahr widerspiegeln.

Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind für die Einhaltung und Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung verantwortlich.

 

Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen

Aufnahmegebühr

Wird ein Antragsteller durch beschluss des Vorstandes Mitglied des SV 1990 e.V., so obligt ihm die Pflicht, die Aufnahmegebühr

 

in Höhe von für Kinder und Jugendliche bis 13. KL.     10,00 €

Jugendliche in Ausbildung                        25,00 €

Fördernde Mitglieder                                40,00 €

Vereinsmitglieder/Antragsteller               100,00 €

nach schriftliche Bestätigung durch den Vorsitzenden bis zum 1. des Folgemonats auf das Konto des Vereines zu entrichten.

Die Kontonummer ist dem neuen Vereinsmitglied durch den Vorsitzenden mitzuteilen.

 

Monats- Jahresbeitrag

Kinder und Jugendliche        5,00 €

( Jahresbeitrag gezahlt bis 15. Februar d. Jahres = 50,00 € )

Jugendliche in Ausbildung/Lehre   10,00 € im Monat ( Jahresbeitrag gezahlt bis 15. Februar d. Jahres = 80,00 € )

Fördernde Mitglieder    10,00 € Monat ( Jahresbeitrag gezahlt bis 15. Februar d. Jahres = 80,00 € )

Vereinsmitglieder    15,00 € im Monat ( Jahresbeitrag gezahlt bis 15. Februar d. Jahres = 180,00 € )

Ehrenmitglieder zahlen kein Beitrag

Der Jahresbeitrag für ein volles Jahr ist auf das Konto des Vereins zu überweisen.

Von allen Vereinsmitgliedern  ist eine jährliche Kaution von 50,00 € zu hinterlegen, die im 1. Quartal des Jahrs fällig wird.

 

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 2022

Änderung der Kassen- und Beitragsordnung

Die Mitglieder des SV Seelow 1990 e.V. beschließen:

 

Auf Grund der gestiegenden Preise für Gas/Strom sehen wir uns gezwungen, den jetzigen Jahresbeitrag von 180,00 € auf 200,00 € pro

Jahr zu erhöhen.

 

Gez.1.Vorsitzender, Werner Fischheiter                                                  22.10.2022